Klaus Demharter
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Rechtliche Grundlagen: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) im Sinne der Heilerinnen oder Heiler:

Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis.
Die Voraussetzungen hierfür ohne eine Heilpraktikererlaubnis ist aber:

Die Heilerin oder der Heiler muss seine Klienten schriftlich darauf hinweisen, dass seine Arbeit die Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers nicht ersetzt. Dieser Hinweis ist entweder dem Klienten als Merkblatt vor (!) der Behandlung zu übergeben oder muss auf einem deutlich sichtbaren Aushang im Behandlungsraum klar erkennbar sein. Mehr ist dabei nicht zu beachten.

 

Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Geistiges Heilen ohne Heilpraktikerzulassung:

Heilerinnen oder Heiler die Handauflegen zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte Ihrer Klienten praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich von dem Erscheinungsbild eines Arztes oder Heilpraktikers. Das Heilpraktikergesetz findet aus diesem Grund hier keine Anwendung. Gleiches gilt für Tätigkeiten / Heilweisen, die von religiöser Natur sind. Der innere Grund hierfür liegt darin, dass vom Heiler keine Diagnosen gestellt werden.

Erlaubt ist eine gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt oder Heilpraktiker stammt. Der Arzt oder Heilpraktiker darf also Klienten zum Heiler schicken. Der Heiler muss dabei nicht in der Arztpraxis oder Heilpraktiker Praxis tätig werden. Er kann zu Hause arbeiten. Für den Arzt oder Heilpraktiker ist das auch kein Problem, da er dabei keine medizinische Verantwortung sondern seelsorgerische Verantwortung überträgt.

Verboten ist / sind Diagnosen, wie zum Beispiel Analysen durch Radionik, Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln die als Heilmittel benutzt werden sollen. Die Werbung in jeglicher Form mit Krankengeschichten oder Dankesschreiben und die Werbung für Gegenstände mit angeblich heilender Wirkung.
Der Heiler zeichnet dafür verantwortlich, dass der Klient ihn nicht für einen Arzt / Heilpraktiker hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde / Medizin verwechselt wird. Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler entsprechende aufklärende Hinweise.